Betriebsrätebefragung: Behinderung der Arbeit von Betriebsräten
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Arbeitgeber und Betriebsrat sind nach § 2 Abs. 1 BetrVG zur „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs verpflichtet. Diese vertrauensvolle Zusammenarbeit schließt unter anderem die arbeitgeberseitige Pflicht mit ein, den Betriebsrat stets rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 BetrVG).
Positiv zu vermerken ist zunächst einmal, dass dieses Gebot in vielen mitbestimmten Betrieben auch konsequent gelebt wird: Gut die Hälfte der 2021 befragten Betriebsräte gibt an, dass sie von ihrem Arbeitgeber nie in ihrer Betriebsratstätigkeit behindert werden und in rund vier von zehn Betrieben geschieht dies nie oder „nur manchmal“. In 6,4 Prozent der Betriebe kommt es jedoch zu „häufigen“ Behinderungen der Betriebsratstätigkeit. Erfreulicherweise ist dieser Anteil zuletzt deutlich gesunken.
Allerdings muss berücksichtigt werden, dass auch Fälle berichtet werden, in denen Unternehmen Betriebsräte und deren ordnungsgemäße Wahlen gänzlich zu verhindern versuchen. Das heißt, dass die betriebliche Mitbestimmung gleich von zwei Seiten bedroht wird: Es gibt erstens Widerstände gegen die Gründung von Betriebsräten, und zweitens wird die Tätigkeit von Betriebsräten auch dort, wo es welche gibt, häufig behindert.
Beim Blick auf letztere Betriebe zeigt sich, dass dies in tarifgebundenen Betrieben seltener als in nicht tarifgebundenen Betrieben geschieht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Betriebsräte durch die rückläufige Tarifbindung ohnehin mit zusätzlichen Aufgaben konfrontiert werden: Denn was tariflich nicht geregelt ist, müssen dann Betriebsräte in den Betrieben aushandeln.
Literatur
Behrens, Martin; Dribbusch, Heiner (2014): Arbeitgebermaßnahmen gegen Betriebsräte: Angriffe auf die betriebliche Mitbestimmung, in: WSI-Mitteilungen 2/2014, S. 140-148.
Baumann, Helge (2015): Die WSI-Betriebsrätebefragung 2015, in: WSI Mitteilungen 8/2015, S. 630-638.
Anmerkungen zur Grafik: N=2.816 (2021)
Alle Angaben beziehen sich auf Betriebe mit Betriebsrat und mit mindestens 20 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Es handelt sich um gewichtete Angaben, so dass die Ergebnisse repräsentativ für alle Branchen und Betriebsgrößenklassen in Deutschland sind.