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WSI GenderDatenPortal: Mitbestimmung: Frauenanteil im Betriebsrat nach Betriebsgröße 2021

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In der Gesamtheit der Betriebe, die einen Betriebsrat mit mindestens drei Mitgliedern haben und an der WSI-Betriebs- und Personalrätebefragung 2021 teilgenommen haben, besetzen Frauen nur rund 40 Prozent aller Betriebsratssitze. Vergleicht man den durchschnittlichen Frauenanteil im Betriebsratsgremium mit dem durchschnittlichen Frauenanteil in den Belegschaften dieser Betriebe, fällt auf, dass in den Belegschaften mehr Frauen zu finden sind (im Durchschnitt: 47 Prozent) als in den Betriebsratsgremien (im Durchschnitt: 40 Prozent).

Dieser sog. Anteilsvergleich zeigt, dass Frauen, in der Gesamtheit aller Betriebe mit betrieblicher Interessenvertretung und mindestens 20 Beschäftigten, in den Betriebsratsgremien leicht unterrepräsentiert sind. (1) Die im Betriebsverfassungsgesetz formulierte Zielvorgabe, dass das Minderheitengeschlecht entsprechend seines Anteils in der Belegschaft auch im Betriebsratsgremium vertreten sein soll (§15 Abs. 2 BetrVG), wird damit noch nicht vollständig erreicht.

Eine solche Unterrepräsentanz der Frauen in den Betriebsratsgremien lässt sich für alle Betriebsgrößenklassen bestätigen. Im Durchschnitt aller Betriebe fällt der Anteil der von Frauen besetzter Betriebsratssitze um 6 Prozentpunkte geringer aus als der Frauenanteil an der Belegschaft. Je nach Betriebsgröße zeigen sich dabei jedoch kleinere Unterschiede:

  • Am wenigsten unterrepräsentiert sind weibliche Betriebsratsmitglieder in (sehr) kleinen und sehr großen Betrieben. Der Unterschied zwischen dem Frauenanteil in der Belegschaft und im Betriebsratsgremium beträgt bei Betrieben mit unter 100 Beschäftigten 5 Prozentpunkte (20 bis 49 Beschäftigte) bzw. 4 Prozentpunkte (50 bis 99 Beschäftigte). Gleiches gilt für Großbetriebe mit über 1500 Beschäftigten (5 Prozentpunkten). (2)
  • Am stärksten unterrepräsentiert sind Frauen in Betriebsratsgremien in größeren Betrieben mit 901 bis 1500 Beschäftigten. Hier beträgt die Differenz zwischen dem Frauenanteil an der Belegschaft und im Betriebsratsgremium 8 Prozentpunkte.

Der durchschnittliche Frauenanteil in der Belegschaft variiert hingegen in der Regel schwächer mit der Betriebsgröße (zwischen 44 und 47 Prozent). Lediglich in großen Betrieben mit 901 bis 1.500 Beschäftigten machen Frauen einen leicht überdurchschnittlichen Anteil an der Belegschaft aus (52 Prozent).

Für die Besetzung der Position des/der Betriebsrats-Vorsitzenden wird im BetrVG bzw. in der Wahlordnung keine gesetzliche Vorgabe bezüglich des Geschlechts gemacht. Frauen sind beim Vorsitz – gemessen an ihrem Beschäftigtenanteil als auch an ihrem Anteil im Gremium – jedoch deutlich unterrepräsentiert. Nur in knapp einem Drittel aller Betriebe mit Betriebsrat hat eine Frau den Vorsitz des Betriebsratsgremiums inne (30 Prozent).

Hierfür zeigt sich ebenfalls ein leichter Zusammenhang mit der Betriebsgröße:

  • Tendenziell sind Frauen in kleinen Betrieben bei der Besetzung von Betriebsrat-Vorsitzen weniger stark unterrepräsentiert als in mittleren oder Großbetrieben.
  • Demgegenüber sind Frauen in Betrieben mit 900 Beschäftigten und mehr deutlich seltener Betriebsrats-Vorsitzende als im Durchschnitt aller Betriebe. In Betrieben mit 901 bis 1.500 Beschäftigten wird nur jeder vierte Betriebsrats-Vorsitz von einer Frau besetzt, obwohl mehr als die Hälfte der Belegschaft Frauen sind, in Betrieben mit über 1.500 Beschäftigten sogar nur jeder fünfte Vorsitz.  

Mit zunehmender Betriebsgröße haben Frauen also tendenziell seltener den Vorsitz im Betriebsratsgremium inne. Dies könnte im Zusammenhang mit der seit 2001 erweiterten Freistellungsregelung für Betriebsräte stehen: In Betrieben mit mindestens 200 Beschäftigten sind die Vorsitzenden in der Regel voll freigestellt, was die Tätigkeit attraktiver macht, während die Betriebsratsvorsitzenden in kleineren Betrieben (bis 199 Beschäftigten) höchstens eine Teil-Freistellung erhalten. (3)

Weitere Informationen (Definitionen wichtiger Begriffe und methodische Anmerkungen zur Datengrundlage) sind in den Pdf-Dateien enthalten, die zum Download bereitstehen.

Bearbeitung: Svenja Pfahl, Maike Wittmann

Literatur

Baumann, Helge/Brehmer, Wolfram/Hobler, Dietmar/Klenner, Christina/Pfahl, Svenja (2016): Frauen und Männer in Betriebsräten. Zur Umsetzung des Minderheitenschutzes bei Betriebsratswahlen, WSI Report Nr. 34, 12/2016, letzter Zugriff: 04.10.2023.

Behrens Martin/Brehmer, Wolfgang (2022): Betriebs- und Personalratsarbeit in Zeiten der Covid-Pandemie, WSI Report Nr. 75, 05/2022, letzter Zugriff: 04.10.2023.

Blank, Florian/Brehmer, Wolfgang (2023): Durchhalten bis zur Rente? Einschätzungen von Beschäftigten, Betriebs- und Personalräten, WSI Report Nr. 85, 06/2023, letzter Zugriff: 04.10.2023.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2021): Mitbestimmung – Eine gute Sache, Bonn, letzter Zugriff: 04.10.2023.

Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2023): Datenbank „Gesetze im Internet“. www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__38.html, letzter Zugriff: 04.10.2023.

Deutscher Gewerkschaftsbund (2022): Was ist ein Betriebsrat – und was bringt er mir? Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Betriebsräte, Stand: 26.10.2022, letzter Zugriff: 04.10.2023.

Hans-Böckler-Stiftung (o.J.): Verbreitung von Betriebsräten in Unternehmen (2010 und 2021). Arbeitsmarkt im Wandel, letzter Zugriff: 04.10.2023.

Mayerböck, Astrid/Krüger, Thomas (2021): WSI-Betriebs- und Personalrätebefragung 2021. Methodenbericht, Umfragezentrum Bonn (uzbonn), Bonn, letzter Zugriff: 04.10.2023.

 


(1) Für die Berechnung der durchschnittlichen Frauenanteile an der Belegschaft werden die beschäftigten Frauen aus allen Betrieben ins Verhältnis zur Gesamtheit der Beschäftigten aller Betriebe gesetzt. Analoges gilt für die Berechnung des Frauenanteils an den Betriebsratsmandaten. In einzelnen Betrieben können freilich sehr viel größere Differenzen zwischen dem Frauenanteil an der Belegschaft und in den Betriebsräten auftreten. Frauen können dabei in den Betriebsratsgremien sowohl unter- als auch überrepräsentiert sein.

(2) Bei kleinen Betrieben könnte dies an der geringen Anzahl von zu besetzenden Betriebsratsmandaten (3 Personen) und am spezifischen Berechnungsverfahren von Mindestsitzen für das Minderheitengeschlecht liegen. Vgl. Baumann, Helge et al. (2016): Frauen und Männer in Betriebsräten, S. 6ff. In Großbetrieben könnte einen Einfluss haben, dass mit der größeren Zahl von Beschäftigten auch potenziell mehr Kandidatinnen für die Wahl der betrieblichen Interessenvertretung zur Verfügung stehen.

(3) Mit der Novellierung des BetrVG aus dem Jahr 2001 steht dem Betriebsratsgremium nun ab 200 Beschäftigten in der Regel die erste volle Freistellung für ein Betriebsratsmitglied zu (§ 38, Abs. 1 BetrVG). Diese Freistellung wird in den meisten Fällen von dem/der Vorsitzende/n in Anspruch genommen, vgl. BMJV (2023): Datenbank „Gesetze im Internet“.

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